Die Statuten der Steiner Lab Foundation
Erstellt 21.09.2020
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Steiner Lab Foundation besteht eine Stiftung nach Artikel 80 (achtzig) und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Sitz der Stiftung ist Basel.
Art. 2
Die gemeinnützige Stiftung fördert die Erforschung und Entwicklung von Technologien und Methoden des innovativen, kostengünstigen und klimafreundlichen Bauens sowie die praktische Umsetzung der aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse.
Die Stiftung kann alle fördernden und operativen Tätigkeiten entfalten, die in den Bereich des Stiftungszwecks fallen oder mit ihm in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sie auch die Öffentlichkeit und Fachkreise über die Themen und Entwicklungen im Bereich des Stiftungszwecks informieren. Zur Erfüllung ihres Zwecks kann sie namentlich mit geeigneten Institutionen und Organisationen kooperieren, solche unterstützen, selber errichten und betreiben und sich daran beteiligen.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck auf dem Gebiet der ganzen Schweiz. Sie verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3
Der Stiftungsrat kann in einem Reglement nähere Bestimmungen über den Stiftungszweck und dessen Verwirklichung erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
II. Stiftungsvermögen
Art. 4
Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt CHF 300’000 (Schweizer Franken drei- hunderttausend)
Das Vermögen kann namentlich durch dessen Erträge und Zuwendungen der Stifterin oder Dritter geäufnet werden.
Art. 5
Zur Verfolgung des Stiftungszwecks können sowohl die Erträge des Stiftungsvermögens als auch dieses selbst verwendet werden.
Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen und professionellen Vermögensverwaltung, namentlich den Geboten der Sicherheit, Risiko-verteilung, angemessenen Rendite und Liquidität, zu verwalten. Dabei soll nach Möglichkeit die Zweckbestimmung der Stiftung beachtet werden (mission based investing).
Der Stiftungsrat kann in einem Reglement nähere Bestimmungen erlassen.
III. Organe der Stiftung
Art. 6
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat,
die Geschäftsstelle im Fall ihrer Einsetzung,
die Revisionsstelle,
der Beirat bzw. die Beiräte im Fall seiner bzw. ihrer Einsetzung.
Art. 7
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Stifterin bezeichnet die Mitglieder und den Präsidenten des ersten Stiftungs-rats. Die Stifterin oder eine allfällige Rechtsnachfolgerin hat ausserdem das Recht, permanent die Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrats und aus dem Kreis aller Mitglieder den Präsidenten zu ernennen. Der Stiftungsrat ergänzt und konstituiert sich im Übrigen selbst.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, ein von ihm ernanntes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigen Gründen abzuberufen. Der Stifterin oder einer allfälligen Rechtsnachfolgerin steht das Abberufungsrecht aus wichtigen Gründen in Bezug auf die von ihr ernannten Mitglieder zu.
Art. 8
Der Stiftungsrat führt die Stiftung nach dem in dieser Urkunde festgelegten Willen der Stifterin und vertritt die Stiftung gegen aussen. Er übt alle Kompetenzen aus, die nicht gemäss Stiftungsurkunde, eventuellen Reglementen und Gesetz einem anderen Organ ausdrücklich übertragen sind.
Der Stiftungsrat regelt die Art der Zeichnungsberechtigung und bezeichnet die für die Stiftung zeichnungsberechtigten Personen. Diese müssen nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
Art. 9
Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ausführung seiner Beschlüsse sowie zur Umsetzung des Stiftungszwecks die erforderlichen Personen beiziehen. Namentlich kann er eine Geschäftsstelle einsetzen.
Art. 10
Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat auf eine Amtsdauer von einem Jahr ge-wählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle muss über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung und Unabhängigkeit verfügen. Namentlich darf sie nicht einem anderen Organ der Stiftung angehören, in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen, enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen haben oder Desti-natär der Stiftung sein.
Art. 11
Die Aufgaben der Revisionsstelle, namentlich der Gegenstand und Umfang der Prüfung sowie die Berichterstattung an den Stiftungsrat, ergeben sich aus dem
Gesetz.
Der Stiftungsrat unterbreitet den Revisionsbericht und die Jahresrechnung zusammen mit dem Tätigkeitsbericht der Stiftung der Aufsichtsbehörde.
Art. 12
Zur Beratung fachlicher Belange im Bereich des Stiftungszwecks können ein Beirat oder mehrere Beiräte eingesetzt werden. Der Stiftungsrat bestimmt die Mitglieder des Beirats bzw. der Beiräte und regelt alles Weitere, namentlich die Amtsdauer und Aufgaben.
Art. 13
Der Stiftungsrat erlässt in einem Reglement weitere Bestimmungen über die Organisation der Stiftung. Er kann weitere Organe, Ausschüsse und ein Patronats-komitee vorsehen.
IV. Urkundenänderung und Aufhebung der Stiftung
Art. 14
Der Stiftungsrat ist berechtigt, der zuständigen Behörde ein Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde zu unterbreiten.
Art. 15
Die Stiftung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist und sie auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag des Stiftungsrats durch Verfügung der zuständigen Behörde.
Das vorhandene Stiftungsvermögen ist einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder möglichst ähnlichem Zweck zuzuwenden. Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung. Ein Rückfall an die Stifterin oder eine allfällige Rechtsnachfolgerin ist in jedem Fall ausgeschlossen.