Skip to content

Die Statuten der Steiner Lab Foundation

Erstellt 21.09.2020

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Unter dem Namen Stei­ner Lab Foun­da­ti­on besteht eine Stif­tung nach Arti­kel 80 (acht­zig) und fol­gen­de des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­buchs.
Sitz der Stif­tung ist Basel.

Art. 2

Die gemeinnützige Stif­tung fördert die Erfor­schung und Ent­wick­lung von Tech­no­lo­gien und Metho­den des inno­va­ti­ven, kostengünstigen und klima­freund­li­chen Bau­ens sowie die prak­ti­sche Umset­zung der aus der For­schung gewon­ne­nen Erkennt­nis­se.
Die Stif­tung kann alle fördernden und ope­ra­ti­ven Tätigkeiten ent­fal­ten, die in den Bereich des Stif­tungs­zwecks fal­len oder mit ihm in einem sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Ins­be­son­de­re kann sie auch die Öffentlichkeit und Fach­krei­se über die The­men und Ent­wick­lun­gen im Bereich des Stif­tungs­zwecks infor­mie­ren. Zur Erfüllung ihres Zwecks kann sie nament­lich mit geeig­ne­ten Insti­tu­tio­nen und Orga­ni­sa­tio­nen koope­rie­ren, sol­che unterstützen, sel­ber errich­ten und betrei­ben und sich dar­an betei­li­gen.
Die Stif­tung erfüllt ihren Zweck auf dem Gebiet der gan­zen Schweiz. Sie ver­folgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3

Der Stif­tungs­rat kann in einem Regle­ment nähere Bestim­mun­gen über den Stif­tungs­zweck und des­sen Ver­wirk­li­chung erlas­sen.
Ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen der Stif­tung besteht nicht.

 

II. Stiftungsvermögen

 

Art. 4

Das Anfangsvermögen der Stif­tung beträgt CHF 300’000 (Schwei­zer Fran­ken drei- hun­dert­tau­send)
Das Vermögen kann nament­lich durch des­sen Erträge und Zuwen­dun­gen der Stif­te­rin oder Drit­ter geäufnet werden.

Art. 5

Zur Ver­fol­gung des Stif­tungs­zwecks können sowohl die Erträge des Stiftungsvermögens als auch die­ses selbst ver­wen­det wer­den.
Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen und pro­fes­sio­nel­len Vermögensverwaltung, nament­lich den Gebo­ten der Sicher­heit, Risi­ko-ver­tei­lung, ange­mes­se­nen Ren­di­te und Liquidität, zu ver­wal­ten. Dabei soll nach Möglichkeit die Zweck­be­stim­mung der Stif­tung beach­tet wer­den (mis­si­on based investing).

Der Stif­tungs­rat kann in einem Regle­ment nähere Bestim­mun­gen erlassen.

 

III. Organe der Stiftung

 

Art. 6

Die Orga­ne der Stif­tung sind der Stif­tungs­rat,
die Geschäftsstelle im Fall ihrer Ein­set­zung,
die Revi­si­ons­stel­le,
der Bei­rat bzw. die Beiräte im Fall sei­ner bzw. ihrer Einsetzung.

Art. 7

Der Stif­tungs­rat besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern. Die Amts­dau­er beträgt drei Jah­re. Wie­der­wahl ist zulässig.
Die Stif­te­rin bezeich­net die Mit­glie­der und den Präsidenten des ers­ten Stif­tungs-rats. Die Stif­te­rin oder eine allfällige Rechts­nach­fol­ge­rin hat aus­ser­dem das Recht, per­ma­nent die Min­der­heit der Mit­glie­der des Stif­tungs­rats und aus dem Kreis aller Mit­glie­der den Präsidenten zu ernen­nen. Der Stif­tungs­rat ergänzt und kon­sti­tu­iert sich im Übrigen selbst.
Der Stif­tungs­rat ist berech­tigt, ein von ihm ernann­tes Mit­glied vor Ablauf der Amts­zeit aus wich­ti­gen Gründen abzu­be­ru­fen. Der Stif­te­rin oder einer allfälligen Rechts­nach­fol­ge­rin steht das Abbe­ru­fungs­recht aus wich­ti­gen Gründen in Bezug auf die von ihr ernann­ten Mit­glie­der zu.

Art. 8

Der Stif­tungs­rat führt die Stif­tung nach dem in die­ser Urkun­de fest­ge­leg­ten Wil­len der Stif­te­rin und ver­tritt die Stif­tung gegen aus­sen. Er übt alle Kom­pe­ten­zen aus, die nicht gemäss Stif­tungs­ur­kun­de, even­tu­el­len Regle­men­ten und Gesetz einem ande­ren Organ ausdrücklich übertragen sind.

Der Stif­tungs­rat regelt die Art der Zeich­nungs­be­rech­ti­gung und bezeich­net die für die Stif­tung zeich­nungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen. Die­se müssen nicht Mit­glie­der des Stif­tungs­rats sein.

Art. 9

Der Stif­tungs­rat kann zur Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben und Ausführung sei­ner Beschlüsse sowie zur Umset­zung des Stif­tungs­zwecks die erfor­der­li­chen Per­so­nen bei­zie­hen. Nament­lich kann er eine Geschäftsstelle einsetzen.

Art. 10

Die Revi­si­ons­stel­le wird vom Stif­tungs­rat auf eine Amts­dau­er von einem Jahr ge-wählt. Wie­der­wahl ist zulässig.
Die Revi­si­ons­stel­le muss über die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Zulas­sung und Unabhängigkeit verfügen. Nament­lich darf sie nicht einem ande­ren Organ der Stif­tung angehören, in einem Arbeitsverhältnis zur Stif­tung ste­hen, enge ver­wandt­schaft­li­che Bezie­hun­gen zu Mit­glie­dern von Stif­tungs­or­ga­nen haben oder Desti-natär der Stif­tung sein.

Art. 11

Die Auf­ga­ben der Revi­si­ons­stel­le, nament­lich der Gegen­stand und Umfang der Prüfung sowie die Bericht­erstat­tung an den Stif­tungs­rat, erge­ben sich aus dem
Gesetz.
Der Stif­tungs­rat unter­brei­tet den Revi­si­ons­be­richt und die Jah­res­rech­nung zusam­men mit dem Tätigkeitsbericht der Stif­tung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12

Zur Bera­tung fach­li­cher Belan­ge im Bereich des Stif­tungs­zwecks können ein Bei­rat oder meh­re­re Beiräte ein­ge­setzt wer­den. Der Stif­tungs­rat bestimmt die Mit­glie­der des Bei­rats bzw. der Beiräte und regelt alles Wei­te­re, nament­lich die Amts­dau­er und Aufgaben.

Art. 13

Der Stif­tungs­rat erlässt in einem Regle­ment wei­te­re Bestim­mun­gen über die Orga­ni­sa­ti­on der Stif­tung. Er kann wei­te­re Orga­ne, Ausschüsse und ein Patro­nats-komi­tee vorsehen.

 

IV. Urkundenänderung und Aufhebung der Stiftung

 

Art. 14

Der Stif­tungs­rat ist berech­tigt, der zuständigen Behörde ein Gesuch um Änderung der Stif­tungs­ur­kun­de zu unterbreiten.

Art. 15

Die Stif­tung wird auf­ge­ho­ben, wenn ihr Zweck uner­reich­bar gewor­den ist und sie auch durch eine Änderung der Stif­tungs­ur­kun­de nicht auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Die Auf­he­bung erfolgt auf Antrag des Stif­tungs­rats durch Verfügung der zuständigen Behörde.
Das vor­han­de­ne Stiftungsvermögen ist einer oder meh­re­ren gemeinnützigen Orga­ni­sa­tio­nen mit Sitz in der Schweiz mit glei­chem oder möglichst ähnlichem Zweck zuzu­wen­den. Der Stif­tungs­rat ent­schei­det über die Ver­wen­dung. Ein Rückfall an die Stif­te­rin oder eine allfällige Rechts­nach­fol­ge­rin ist in jedem Fall ausgeschlossen.